Gartenordnung
1. Allgemeines Kleingärten Kleingartenanlagen
1.1
Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.
1.2
Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer ( Kleingärtner ) zur nicht erwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen und zur Erholung dient.
1.3 Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung.
Arten - und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.4
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden -, Pflanzen -und Umweltschutz, sowie Nachbarrecht, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen, gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz, sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
2. Nutzung des Kleingartens
2.1
Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich vom Unterpächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.
In Krankheitsfällen oder während des Urlaubs kann fremde Hilfe zur Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gartens in Anspruch genommen werden. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Jede gewerbliche Betätigung im Kleingarten ist verboten.
2.2
Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Die Gemüsebeete und Blumenrabatten sollen einen gesunden, harmonischen Bewuchs an Kulturpflanzen aufweisen.
Einseitige Kulturen ( Monokulturen ) dürfen nicht angelegt werden.
2.3
Bei Anpflanzungen von Obstbäumen und Beerensträuchern ist der arten- und sortenbedingte Pflanzabstand einzuhalten.
Die ordnungsgemäße Pflege der Obstgehölze ( Schnitt, Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen ) ist zu gewährleisten.
2.4
Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen gepflanzt werden (maximale Höhe 1,20 m).
Das Anpflanzen und Heranwachsen lassen von Park -Wald -und Straßen bäumen ( Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen usw. ) ist nicht erlaubt.
Bei der Anpflanzung von Zier -und Wildgehölzen sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt und normaler Pflege auf eine Höhe von 2,50 m gehalten werden können.
2.5
Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden. Samentragende Kräuter sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen.
2.6
Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen ( Krebs, Feuerbrand usw. )besteht.
2.7
Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen der Nachbarn
Rücksicht genommen werden. ( Winddrift )
2.8
Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter -Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten.
3. Einfriedung
3.1
Die Umzäunung und die Außeneinzäunungen sind in einem guten Zustand zu erhalten.
3.2
Zäune und Hecken sind in gleicher Höhe (maximal 1,20 m) und Ausführung anzulegen und zu erhalten.
Eingangstore sind entsprechend anzupassen.
3.3
Bei Aufgabe der Parzelle darf die Einfriedung nicht beseitigt werden.
4. Befahren der Wege
4.1
Jeder Kleingärtner hat die an seinem Einzelgarten grenzenden Wege bis Wegesmitte von Unkraut frei und sauber zu halten.
4.2
Die Benutzung von motorbetriebenden Fahrzeugen aller Art ist verboten.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
4.3
Angeliefertes Material ist umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.
5. Tierhaltung
5.1
Das Halten von Großvieh, Hunden und Katzen ist verboten. Die Haltung von Kleinvieh, wie Kaninchen, Hühner, Tauben, und von Bienenvölkern kann der Vorstand im Einklang mit den gesetzlichen und vertragsmäßigen Bestimmungen unter näheren Anweisungen gestatten. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden. Tierhalter haften für Schäden. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen.
6. Ruhestörung
6.1
Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine
Angehörigen und seine Gäste zu achten. Ruhezeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
6.2
Eine belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.
6.3
Die Benutzung von stark geräuschverbreitenden Gartengeräten ist zu vermeiden.
7. Wasserführung
7.1
Durch die Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Gärten durchqueren oder
begrenzen, von den Anrainern gereinigt werden.
8. Brauchwasser - Versorgungsanlage
8.1
Der Anschluss einer Zapfstelle im Garten an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht. Die
Erlaubnis eines solchen Anschlusses kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung gekündigt werden,
wenn der Unterpächter mit der Entnahme von Wasser groben Missbrauch treibt.
8.2
Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der vereinseigenen Brauchwasserversorgungsanlage tragen die Unterpächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.
8.3
Der Vorstand ist zur sofortigen Abtrennung einer Zapfstelle berechtigt, wenn der Verdacht eines
Wasserrohrbruches besteht. In diesem Fall kann der Unterpächter einen Wiederanschluss erst
beantragen, wenn der Schaden fachgerecht, auf eigene Kosten, behoben ist.
8.4
Für die Aufstellung von Pumpen und das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag bei dem
Vorstand zu stellen. An jeder Zapfstelle muss ein Schild " Kein Trinkwasser " angebracht werden.
9. Abwässer
9.1
Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Dieses gilt auch für die Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und Spritzbrühen.
9.2
Inhalte aus Campingtoiletten sind an der vorgesehenen Abgabestelle zu entsorgen.
10. Abfallbeseitigung
10.1
Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden.
10.2
Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere auch kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat usw. sind wegzubringen und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden.
10.3
Für die Verbrennung von Gartenabfällen gilt das Ortsrecht.
11. Bauanträge
11.1
Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jede anderen Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden.
11.2
Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, müssen spätestens vor Pächterwechsel beseitigt werden.
11.3
Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten ein Anspruch auf Entschädigung.
12. Gemeinschaftsanlagen
12.1
Das Vereinsheim dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung, sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins und seiner Mitglieder. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Haus- und Benutzerordnung aufstellen.
13. Verstöße
13.1
Verstöße gegen diese Gartenordung, die nach schriftlicher Abmahnung, mit angemessener Fristsetzung des Verpächters, nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages, der zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen wurde.
Delmenhorst KGV Deichhorst
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